Satzung des 2er Skateboarding e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „2er Skateboarding“
  2. Er hat den Sitz in Hannover. Die Adresse lautet: Königsworther Strasse 20, 30167 Hannover
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „2er Skateboarding e.V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins „2er Skateboarding e.V.“ ist die Pflege des Skateboardsports. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Sportkultur. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Skateboardtraining und Durchführung von Sportveranstaltungen im Skateboardbereich.
    2. Die Errichtung und Pflege eines zweckmäßigen Outdoorparks.
    3. Die Errichtung und Pflege einer Skateboardhalle.
    4. Die Schaffung von Rückzugsräumen für Jugendliche.
    5. Das Angebot sportlich/kultureller Weiterbildung, sog. Workshops.
    6. Durchführung von geordnetem Trainingsbetrieb.
    7. Regelmäßige Teilnahme an Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „2er Skateboarding e.V.“ mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts der Abgabenverordnung 1977 vom 16.06.1976 (§51-68 AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtshaftliche Zwecke. Die Vorstandsmitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder).
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem technischen Wart
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist unbegrenzt möglich.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  5. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn midestens die Hälfte des Vorstandes anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
    1. Aufgaben des Vereins
    2. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
    3. Mitgliedsbeiträge
    4. Satzungsänderungen
    5. Auflösung des Vereins
  4. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt werden.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den in Hannover ansässigen „Verein zur Förderung von Jugendkultur und Sport e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, den Skateboard-Sport fördernde Zwecke zu verwenden hat.

Satzung wurde zuletzt geändert am 15.12.2018 in der Mitgliederversammlung.